Arbeitnehmer oder selbstständig: Auf die tatsächliche Tätigkeit schauen
Arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Statusfragen anhand der tatsächlichen Zusammenarbeit prüfen und unklare Fälle früh klären.

Die Überschrift eines Vertrags entscheidet nicht allein, ob jemand selbstständig arbeitet. Für den Verein ist wichtig, wie die Tätigkeit tatsächlich organisiert wird. Eine Statusprüfung gehört deshalb vor den Einsatz und bei wesentlichen Änderungen erneut auf den Tisch.
Tatsachen statt Etiketten sammeln
§ 611a BGB nennt für den Arbeitsvertrag weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit und verlangt eine Gesamtbetrachtung. § 7 SGB IV beschreibt die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung mit Anhaltspunkten wie Weisung und Eingliederung.
Die beiden rechtlichen Prüfungen sind miteinander verbunden, aber nicht einfach durch dieselbe Checkliste abschließend erledigt. Auch eine steuerliche Behandlung ersetzt keine automatische sozialversicherungsrechtliche Entscheidung.
Die Zusammenarbeit konkret beschreiben
Wer legt Zeit, Ort und Inhalt fest? Wie ist die Person in Abläufe eingebunden? Welche Verantwortung und Gestaltungsmöglichkeiten bestehen tatsächlich? Haltet Vereinbarung und gelebten Alltag nebeneinander fest.
Vermeidet eine reine Punktwertung, nach der eine bestimmte Zahl von Merkmalen angeblich stets Selbstständigkeit beweist. Die rechtliche Bedeutung hängt vom Gesamtbild des Einzelfalls ab.
Unklare Fälle über das vorgesehene Verfahren klären
§ 7a SGB IV regelt das Statusfeststellungsverfahren. Prüft, ob und wie dieses für eure Konstellation genutzt werden kann. Vollständige Angaben zur tatsächlichen Tätigkeit sind dafür wichtiger als eine möglichst günstig klingende Vertragsbezeichnung.
Ändern sich Aufgaben oder organisatorische Einbindung, sollte die frühere Einordnung erneut geprüft werden. Eine Entscheidung zu einem anderen Vertragsverhältnis lässt sich nicht pauschal auf jede Übungsleitung übertragen.
Die Folgen gemeinsam bearbeiten
Je nach Ergebnis können Arbeitsrecht, Entgeltabrechnung, Sozialversicherung und Versicherungsschutz unterschiedlich betroffen sein. Bestimmt eine Person, die diese Folgefragen koordiniert, statt jede Stelle mit einer anderen Beschreibung zu versorgen.
Beweist eine Rechnung die Selbstständigkeit?
Nein. Eine Rechnung ist ein Abrechnungsdokument. Entscheidend bleibt die tatsächliche rechtliche Einordnung der Zusammenarbeit.
Geltungsbereich: Deutschland. Amtliche und weitere Primärquellen geprüft am 23. Oktober 2026. Arbeitsschritte und ausdrücklich bezeichnete Beispiele sind eigene redaktionelle Vorschläge.


