Rauchregeln im Verein: Hausrecht und Schutzpflichten abstimmen
Rauchregeln für Vereinsräume und Gelände festlegen: Jugendschutz, Betreiberpflichten und verständliche Hausregeln abstimmen.

Eine Rauchregel sollte für Gäste und Vereinsaktive leicht zu verstehen sein. Vorher muss der Verein aber klären, welche gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben am jeweiligen Ort gelten.
Mehrere Regelungsebenen prüfen
§ 10 JuSchG verbietet in Gaststätten, Verkaufsstellen und sonst in der Öffentlichkeit unter anderem die Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche sowie das Gestatten des Rauchens. Daneben können landesrechtlicher Nichtraucherschutz, Arbeitsstättenrecht und Betreibervereinbarungen relevant sein.
Die konkrete Regel hängt deshalb nicht allein davon ab, ob der Raum dem Verein gehört. Prüft Nutzung, Beschäftigte, Veranstaltung und die zuständigen örtlichen beziehungsweise landesrechtlichen Vorgaben.
Hausregeln praktisch beschreiben
Legt fest, welche Bereiche rauchfrei sind, wie die Regel bekannt gemacht wird und wer auf Verstöße reagiert. Unklare Formulierungen wie „Bitte Rücksicht nehmen“ helfen wenig, wenn eigentlich ein verbindliches Verbot gemeint ist.
Ein ausgewiesener Bereich darf notwendige Zugänge, Fluchtwege oder bestehende Schutzvorgaben nicht beeinträchtigen. Die Festlegung sollte mit dem Betreiber abgestimmt sein. Im Arbeitgeberkontext sind erforderliche Schutzmaßnahmen nach § 3 ArbSchG zusätzlich zu organisieren.
Wiederkehrende Situationen vorbereiten
Besprecht Einlass, Pausen, Feiern und Veranstaltungen mit externen Gästen. Auch beauftragte Dienstleister sollten die geltenden Regeln kennen. Dokumentiert Rückmeldungen, wenn eine Regel am tatsächlichen Ablauf vorbeigeht, und passt die Organisation an.
Gilt eine Rauchregel automatisch auch für jedes Verdampfungsprodukt?
Das sollte ausdrücklich geprüft und verständlich formuliert werden. Gesetzliche Regelungen können verschiedene Produkte erfassen. § 10 JuSchG bezieht auch bestimmte nikotinfreie elektronische Erzeugnisse ein. Eine reine Tabakformulierung kann deshalb für die beabsichtigte Hausregel zu ungenau sein.
Geltungsbereich: Deutschland. Amtliche und weitere Primärquellen geprüft am 23. Oktober 2026. Arbeitsschritte und ausdrücklich bezeichnete Beispiele sind eigene redaktionelle Vorschläge.


