Persönliche Schutzausrüstung: Zur Tätigkeit passend auswählen
Persönliche Schutzausrüstung auswählen: Gefährdung, Eignung, Passform, Unterweisung und Pflege für die Tätigkeit berücksichtigen.

Schutzausrüstung sollte nicht aus Gewohnheit oder allein nach dem Preis gekauft werden. Sie muss zur festgestellten Gefährdung und zur Person passen, die sie verwendet.
Bedarf aus der Tätigkeit ableiten
§ 5 ArbSchG verlangt die Ermittlung der arbeitsbedingten Gefährdungen. Nach § 4 ArbSchG sind individuelle Schutzmaßnahmen anderen Maßnahmen nachgeordnet. Prüft deshalb zuerst die geeignete Vermeidung oder Begrenzung der Gefahr.
Wenn persönliche Schutzausrüstung erforderlich bleibt, sind die konkreten Anforderungen fachlich zu bestimmen. Die vom BMAS bereitgestellte BMAS: PSA-Benutzungsverordnung ist hierfür eine wichtige Rechtsgrundlage. Eine Produktbezeichnung allein bestätigt keine Eignung für jede Vereinsarbeit.
Auswahl und Anwendung zusammen planen
Berücksichtigt die betreffende Gefährdung, Einsatzbedingungen, Passform und das Zusammenwirken mehrerer Ausrüstungsteile. Holt geeignete fachliche Beratung ein, wenn Anforderungen unklar sind. Für anspruchsvolle Ausrüstung können besondere Einweisung und Übung erforderlich sein.
§ 12 ArbSchG regelt die auf den Aufgabenbereich bezogene Unterweisung. Der Verein muss sicherstellen, dass Beschäftigte die vorgesehene Anwendung verstehen. Erforderliche Arbeitsschutzkosten dürfen ihnen nach § 3 ArbSchG nicht auferlegt werden.
Zustand und Ersatz organisieren
Legt fest, wie Ausrüstung aufbewahrt, gereinigt, kontrolliert und bei Schäden ersetzt wird. Beachtet die einschlägigen Vorgaben und Herstellerinformationen. Eine beschädigte Ausrüstung sollte nicht bis zum nächsten Sammelkauf ungeprüft weiterverwendet werden.
Ist private Sportausrüstung automatisch geeignete Arbeitsschutzausrüstung?
Nein. Verwendungszweck und nachgewiesene Schutzwirkung müssen zur Tätigkeit passen. Prüft die konkrete Eignung, statt aus einem vertrauten Aussehen oder einer privaten Nutzung auf ausreichenden Arbeitsschutz zu schließen.
Geltungsbereich: Deutschland. Amtliche und weitere Primärquellen geprüft am 23. Oktober 2026. Arbeitsschritte und ausdrücklich bezeichnete Beispiele sind eigene redaktionelle Vorschläge.


