Sportverein und Schule: Zusammenarbeit mit klaren Zuständigkeiten
Mit Schulen zusammenarbeiten: Angebotsstatus, Zuständigkeit, Übergaben und verbindliche Absprachen vor dem Start klären.

Ein Sportangebot auf dem Schulgelände ist nicht schon deshalb eindeutig organisiert. Vor dem Start müssen Schule und Verein klären, in welchem Rahmen das Angebot stattfindet und wer welche Verantwortung trägt.
Den Angebotsrahmen benennen
Handelt es sich um ein schulisches Angebot, ein Vereinsangebot oder eine konkret vereinbarte Ganztagskooperation? Diese Einordnung beeinflusst Zuständigkeiten, Finanzierung und die Prüfung des Versicherungsschutzes. Lasst offene Fragen von den zuständigen Trägern und Versicherern beantworten.
Bildungspartner NRW: Sportverein und Schule stellt für Nordrhein-Westfalen Informationen und eine Musterkooperationsvereinbarung bereit. Ein Muster kann die Vorbereitung unterstützen, muss aber zum jeweiligen Projekt und den geltenden örtlichen Vorgaben passen.
Den Alltag ausdrücklich regeln
Vereinbart Raumzeiten, Zugang, Material, Teilnehmendenlisten, Ansprechpartner und Vertretung. Beschreibt, wie Kinder in das Angebot und wieder zurück übergeben werden. Ein ausgefallener Bus oder eine erkrankte Übungsleitung braucht einen vorher verständlichen Meldeweg.
Haltet fest, wer Teilnahmeinformationen an Familien versendet und wie Änderungen bestätigt werden. Für personenbezogene Daten sind die jeweiligen Verantwortlichkeiten und Rechtsgrundlagen zu klären; Artikel 6 DSGVO (amtlicher BMF-Text) ist dafür ein Ausgangspunkt. Eine Zusammenarbeit erlaubt nicht automatisch den beliebigen Austausch aller Schülerdaten.
Gemeinsam auswerten
Prüft nach der Startphase, ob Zeiten, Gruppengröße und Unterstützung zum Angebot passen. Die Rückmeldung der jungen Teilnehmenden sollte Teil der Auswertung sein. Mitgestaltung entspricht dem in § 11 SGB VIII beschriebenen Ansatz der Jugendarbeit.
Darf eine Schulkooperation als Mitgliederwerbung geplant werden?
Ein ergänzender Hinweis auf Vereinsangebote kann gesondert abgestimmt werden. Unterrichts- oder Teilnahmedaten sind aber keine frei verfügbare Werbeliste. Pädagogisches Angebot, Kommunikation und Werbezweck müssen jeweils sauber geklärt werden.
Geltungsbereich: Deutschland. Amtliche und weitere Primärquellen geprüft am 23. Oktober 2026. Arbeitsschritte und ausdrücklich bezeichnete Beispiele sind eigene redaktionelle Vorschläge.


