Vereinsregister: Eintragen, nachsehen und Änderungen melden
Was im Vereinsregister steht, welche Unterlagen zur Anmeldung gehören und warum Vorstand und Satzung aktuell gemeldet werden müssen.

Das Vereinsregister ist nicht nur ein Thema bei der Gründung. Auch ein neuer Vorstand und Änderungen der Satzung können neue Registeranmeldungen erforderlich machen. Für die laufende Vereinsarbeit lohnt sich deshalb eine klare Frage: Stimmen eure Unterlagen und der Registerstand noch zusammen?
Dieser Überblick erklärt die wichtigsten Schritte für eingetragene Vereine in Deutschland. Er trennt die erste Anmeldung von späteren Änderungen und der Einsicht in vorhandene Eintragungen.
Was das Register sichtbar macht
Bei der Eintragung werden unter anderem Name und Sitz, das Errichtungsdatum der Satzung, die Vorstandsmitglieder und ihre Vertretungsmacht angegeben. Das bestimmt § 64 BGB.
Damit enthält das Register Informationen, die ihr auch bei Verträgen und der Zusammenarbeit mit Dritten braucht. Eine interne Funktionsbezeichnung oder ein alter Briefkopf sollte nicht ungeprüft die Grundlage dafür sein, wer aktuell für den Verein handeln darf.
Die erste Anmeldung vorbereiten
Der Vorstand meldet den Verein an. Beizufügen sind Abschriften der Satzung und der Unterlagen über seine Bestellung; die Satzung soll mindestens sieben Unterschriften sowie das Errichtungsdatum enthalten. Die Einzelheiten stehen in § 59 BGB.
Die Anmeldung selbst muss öffentlich beglaubigt abgegeben werden. § 77 BGB enthält dazu auch die Möglichkeit einer öffentlichen Beglaubigung mittels Videokommunikation. Ob ein bestimmter Termin auf diesem Weg durchgeführt werden kann und welche Unterlagen ihr vorbereiten sollt, klärt ihr bei der zuständigen Stelle.
Für eure Vorbereitung hilft ein geordneter Satz von Unterlagen. Prüft die Namen, Funktionen und Vertretungsregeln auf Übereinstimmung. Reicht keine unterschiedliche Satzungsfassung als vermeintlich identische Anlage weiter.
Nach einer Vorstandswahl an die Anmeldung denken
§ 67 BGB verlangt die Anmeldung jeder Änderung des Vorstands zur Eintragung. Beizufügen ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung. Behandelt die Dokumentation der Wahl und die anschließende Anmeldung deshalb als zusammenhängende Aufgabe.
Der Registerstand hat außerdem Bedeutung im Kontakt mit Dritten. § 68 BGB regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung des Vorstands einem Dritten entgegengehalten werden kann. Daraus sollte niemand die pauschale Behauptung ableiten, ein neu gewähltes Vorstandsmitglied könne grundsätzlich erst nach seiner Eintragung tätig werden. Bestellung und Registerwirkung sind getrennt zu prüfen.
Bei Satzungsänderungen zählt die Wirksamkeit
Für die Satzung eines eingetragenen Vereins enthält § 71 BGB eine klare Regel: Änderungen werden durch ihre Eintragung wirksam. Zur Anmeldung gehören eine Abschrift des Änderungsbeschlusses und der vollständige Wortlaut der Satzung in der vorgeschriebenen Übereinstimmung.
Bewahrt daher sowohl den Beschluss als auch die konsolidierte Fassung auf. Markiert bis zur wirksamen Änderung, welche Fassung gilt und welche beschlossen, aber noch nicht eingetragen ist. Das verhindert, dass im Verein bereits mit einer anderen Regel gearbeitet wird als der rechtlich maßgeblichen.
Wer darf ins Vereinsregister schauen?
Die Einsicht in das Register und die beim Amtsgericht eingereichten Dokumente ist nach § 79 BGB jedem gestattet. Die Vorschrift regelt außerdem Abschriften und den automatisierten Abruf. Beachtet die Hinweise der jeweiligen offiziellen Registerstelle, statt Unterlagen über unbekannte Vermittlungsangebote zu beschaffen.
Für eure interne Organisation kann eine kleine Registerübersicht helfen: Was wurde geändert, wer kümmert sich um die Anmeldung, und wo liegt die Rückmeldung?
Häufige Fragen zum Vereinsregister
Erledigt sich die Meldung nach einer Wahl automatisch?
Verlasst euch darauf nicht. § 67 weist die Anmeldung der Vorstandsänderung dem Vorstand zu. Ordnet die Aufgabe bei der Übergabe ausdrücklich zu.
Ist jede Registereintragung Voraussetzung für die Wirksamkeit?
Die Wirkung hängt vom Vorgang ab. Bei Satzungsänderungen erklärt § 71 die Eintragung zur Wirksamkeitsvoraussetzung. Übertragt diese Regel nicht ungeprüft auf sämtliche anderen Änderungen.
Welche Kopie sollen wir intern aufheben?
Bewahrt die tatsächlich eingereichten Unterlagen und die zugehörige Rückmeldung auf. Ein älterer Entwurf lässt später nicht erkennen, was wirklich angemeldet wurde.
Geltungsbereich: Deutschland. Amtliche Quellen geprüft am 23. Oktober 2026.


