Recht

Vorstandshaftung im Ehrenamt: Was die Haftungserleichterung leistet

§ 31a BGB verständlich erklärt: Haftung gegenüber Verein und Mitgliedern, Ansprüche Dritter und die aktuelle Vergütungsgrenze von 3.300 Euro.

Zwei Ehrenamtliche prüfen in ruhiger Atmosphäre Unterlagen und eine Aufgabenliste.
KI-generiertes Symbolbild einer fiktiven Beratung im Verein.

Wer ein Vorstandsamt übernimmt, möchte wissen, welche Verantwortung damit verbunden ist. Die Antwort sollte weder unnötig Angst machen noch falsche Sicherheit versprechen. Das deutsche Vereinsrecht sieht Haftungserleichterungen vor. Deren Voraussetzungen und Reichweite müssen aber zum konkreten Fall passen.

Im Mittelpunkt steht hier § 31a BGB in der am 23. Oktober 2026 geprüften amtlichen Fassung. Die dort genannte jährliche Vergütungsgrenze beträgt aktuell 3.300 Euro. Ältere Internetbeiträge können noch andere Beträge nennen.

Zuerst fragen: Wer verlangt von wem Ersatz?

Unterscheidet einen Anspruch des Vereins gegen eine handelnde Person, einen Anspruch eines Mitglieds und einen Anspruch außenstehender Dritter. Diese Konstellationen lassen sich nicht mit einem einzigen Satz zur „Vorstandshaftung“ erledigen.

§ 31 BGB betrifft die Verantwortlichkeit des Vereins für bestimmte schadensersatzpflichtige Handlungen seiner Organe und verfassungsmäßig berufenen Vertreter. Daraus folgt nicht automatisch, dass eine handelnde Person unter allen Umständen von jeder eigenen Haftung frei wäre.

Welche Personen § 31a erfasst

Die Vorschrift nennt Organmitglieder und besondere Vertreter. Sie greift unter den dort beschriebenen Voraussetzungen, wenn die Tätigkeit unentgeltlich ausgeübt wird oder die jährliche Vergütung 3.300 Euro nicht übersteigt.

Behandelt diese Grenze nicht als steuerliche Freigrenze oder als Aussage dazu, ob eine konkrete Zahlung zulässig ist. § 31a regelt eine zivilrechtliche Haftungserleichterung. Auch die Einordnung einer Zahlung und der Bezug zur Tätigkeit müssen im jeweiligen Sachverhalt stimmen.

Haftung gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern

Für Schäden, die bei der Wahrnehmung der Pflichten verursacht werden, beschränkt § 31a Absatz 1 die Haftung gegenüber dem Verein unter seinen Voraussetzungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Vorschrift erstreckt die Regel grundsätzlich auch auf die Haftung gegenüber Vereinsmitgliedern.

Ist streitig, ob vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wurde, weist § 31a die Beweislast dem Verein beziehungsweise dem Mitglied zu. Für die Erstreckung auf Mitglieder ist außerdem die in § 40 BGB vorgesehene Möglichkeit einer abweichenden Satzungsregel zu beachten. Deshalb gehört auch hier die konkrete Satzung zur Prüfung.

Gegenüber Dritten besteht keine pauschale Immunität

§ 31a Absatz 2 behandelt die Konstellation, dass eine begünstigte Person einem anderen für einen bei der Pflichterfüllung verursachten Schaden Ersatz leisten muss. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann sie vom Verein Befreiung von dieser Verbindlichkeit verlangen.

Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung ist dieser Befreiungsanspruch ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Befreiung gegenüber dem Verein ist zudem etwas anderes als die Aussage, dass ein geschädigter Dritter von vornherein keinen Anspruch haben könne. Genau diese Unterscheidung ist für einen realistischen Umgang mit Risiken wichtig.

Im Alltag Verantwortung nachvollziehbar organisieren

Klärt Aufgaben und Zuständigkeiten, legt wichtige Entscheidungsgrundlagen ab und dokumentiert wesentliche Beschlüsse. Prüft vor bedeutsamen Verpflichtungen die Zuständigkeit und Vertretung. Das sind praktische Empfehlungen zur Organisation; sie garantieren nicht, dass eine Haftungsfrage im Streitfall zugunsten einer Person entschieden wird.

Bei einem konkreten Schaden sollten Sachverhalt, Anspruchsgrundlage, mögliche Versicherungsdeckung und Reaktionsfristen gesondert geprüft werden. Aus der gesetzlichen Vergütungsgrenze lässt sich weder ein bestimmter Versicherungsschutz noch eine allgemeine Haftungsfreiheit für sämtliche Rechtsgebiete ableiten.

Häufige Fragen zur ehrenamtlichen Haftung

Gilt noch die frühere Grenze von 840 Euro?

Der hier geprüfte aktuelle § 31a nennt 3.300 Euro jährlich. Verwendet für Entscheidungen den jeweils aktuellen Gesetzestext.

Bin ich als unentgeltliches Vorstandsmitglied immer haftungsfrei?

Nein. Die Voraussetzungen, das Verschulden und die jeweilige Anspruchskonstellation bleiben entscheidend.

Ist die Grenze zugleich ein steuerfreier Auszahlungsbetrag?

Diese Aussage trifft § 31a nicht. Steuerrecht und die rechtliche Grundlage einer Vergütung sind getrennt zu prüfen.

Geltungsbereich: Deutschland. Amtliche Quellen geprüft am 23. Oktober 2026.

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