Über der Ehrenamtspauschale: Den Mehrbetrag gesondert prüfen
Einen über die Ehrenamtspauschale hinausgehenden Betrag gesondert einordnen und Steuerbefreiung nicht mit vollständiger Abgabenfreiheit verwechseln.

Eine höhere Vergütung macht eine Tätigkeit nicht allein wegen der überschrittenen Zahl vollständig unzulässig. Sie verlangt aber eine neue Prüfung. Der steuerfreie Teil, der zusätzliche Betrag und die rechtliche Grundlage der Zahlung sind auseinanderzuhalten.
Freibetrag statt pauschaler Alles-oder-nichts-Regel
§ 3 EStG Nummer 26a befreit unter ihren Voraussetzungen Einnahmen bis insgesamt 960 Euro im Jahr. Ein darüber liegender Betrag wird nicht allein durch diese Vorschrift steuerfrei. Die abschließende steuerliche Behandlung hängt von den weiteren Umständen ab.
Als vereinfachtes fiktives Beispiel liegen bei 1.180 Euro tatsächlich begünstigungsfähiger Einnahmen 220 Euro über der genannten Grenze. Das ist noch keine vollständige Berechnung einer persönlichen Steuerlast oder eines sozialversicherungsrechtlichen Beitrags.
Die Zahlungsgrundlage erneut prüfen
Klärt, ob der Verein die höhere Vergütung wirksam vereinbaren darf. Bei einem Vorstandsamt bleiben Satzungsgrundlage und zuständige Entscheidung relevant. Eine steuerliche Berechnung ersetzt diese vereinsrechtliche Prüfung nicht.
Prüft außerdem, ob sich Aufgaben oder zeitlicher Umfang verändert haben. Aus einer höheren Zahlung darf nicht ungeprüft auf denselben Beschäftigungsstatus wie zuvor geschlossen werden; § 7 SGB IV bleibt für die tatsächliche Beschäftigung relevant.
Abrechnung und Nachweise abstimmen
Gebt die geplante Änderung rechtzeitig an die zuständige Abrechnungsstelle weiter. Berücksichtigt weitere begünstigte Tätigkeiten der Person. Dokumentiert, welcher Teil auf welcher Grundlage behandelt wird und ab welchem Zeitraum eine neue Vereinbarung gilt.
Auch unmittelbar zusammenhängende Ausgaben können besondere Abzugsregeln berühren. Nummer 26a enthält hierzu eine eigene Regelung. Verrechnet Kosten daher nicht ohne fachliche Prüfung so, dass ein gewünschter Freibetrag rechnerisch wieder eingehalten wird.
Keine künstliche Aufteilung schaffen
Dieselbe Tätigkeit auf mehrere Vereine, Bezeichnungen oder Auszahlungstage aufzuteilen, erzeugt keine beliebig neuen Jahresfreibeträge. Maßgeblich bleibt die tatsächliche rechtliche Zuordnung.
Wird automatisch die gesamte Vergütung steuerpflichtig?
Eine pauschale solche Aussage wäre ungenau. Prüft begünstigten Teil, Mehrbetrag und die weitere steuerliche Behandlung getrennt.
Geltungsbereich: Deutschland. Amtliche und weitere Primärquellen geprüft am 23. Oktober 2026. Arbeitsschritte und ausdrücklich bezeichnete Beispiele sind eigene redaktionelle Vorschläge.


