Recht

Hybride und virtuelle Mitgliederversammlung: Welche Regeln gelten?

Was § 32 BGB für hybride und rein virtuelle Mitgliederversammlungen vorsieht und was ihr bei Einladung und Teilnahme vorbereiten solltet.

Eine kleine Vereinsrunde im Besprechungsraum bindet weitere Erwachsene über einen Bildschirm ein.
KI-generiertes Symbolbild einer fiktiven hybriden Vereinsrunde.

Wer nicht zum Vereinsheim kommen kann, soll sich trotzdem beteiligen können. Eine elektronische Teilnahme kann dabei helfen. Bevor ihr den Videolink verschickt, müsst ihr jedoch klären, welche Versammlungsform rechtlich vorgesehen ist und wie die Mitglieder ihre Rechte ausüben können.

Der aktuelle gesetzliche Ausgangspunkt für deutsche Vereine steht in § 32 Absatz 2 BGB. Er unterscheidet zwischen hybrider und virtueller Versammlung. Zusätzlich sind eure Satzung und die Abweichungsmöglichkeiten nach § 40 BGB zu prüfen.

Hybrid bedeutet Teilnahme im Raum oder elektronisch

Bei einer hybriden Versammlung gibt es einen Versammlungsort. Mitglieder können daneben ohne Anwesenheit an diesem Ort im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen und ihre weiteren Mitgliedschaftsrechte ausüben.

Nach § 32 Absatz 2 kann bei der Einberufung vorgesehen werden, dass Mitglieder auf diese Weise teilnehmen dürfen. Prüft, wer nach euren Regeln zur Einberufung befugt ist und ob die Satzung besondere Vorgaben enthält. Die technische Auswahl eines Videodienstes beantwortet diese Zuständigkeitsfrage nicht.

Für rein virtuelle Versammlungen gilt ein eigener Ausgangspunkt

Bei einer virtuellen Versammlung nehmen die Mitglieder ohne gemeinsamen Versammlungsort elektronisch teil. § 32 Absatz 2 sieht vor, dass die Mitglieder beschließen können, künftige Versammlungen auch in dieser Form einzuberufen.

Leitet aus der gesetzlichen Möglichkeit einer hybriden Versammlung deshalb nicht ohne Weiteres die Befugnis für jede rein virtuelle Versammlung ab. Prüft eine vorhandene Satzungsregel oder einen entsprechenden Mitgliederbeschluss und dessen Reichweite. § 40 lässt abweichende Satzungsregelungen zu; ihr müsst also eure konkrete Grundlage kennen.

Die Einladung muss die Rechtsausübung erklären

Wird hybrid oder virtuell einberufen, muss die Einberufung angeben, wie Mitglieder ihre Rechte elektronisch ausüben können. Diese Anforderung nennt § 32 Absatz 2 ausdrücklich. Ein Link allein erklärt unter Umständen noch nicht, wie Wortmeldungen, Anträge und Abstimmungen funktionieren sollen.

Bereitet dafür verständliche Hinweise vor. Beschreibt den Zugang, die vorgesehene Beteiligung und die Schritte einer Abstimmung. Testet diese Abläufe vorab mit Personen, die später teilnehmen sollen. Solche Proben sind organisatorische Empfehlungen und ersetzen keine rechtliche Prüfung der gewählten Form.

Teilnahme und Entscheidung gemeinsam planen

Eine reine Übertragung von Bild und Ton sollte nicht mit vollständiger Ausübung der Mitgliedschaftsrechte gleichgesetzt werden. Klärt praktisch, wie die Versammlungsleitung elektronische Meldungen wahrnimmt, wie Stimmberechtigte zugeordnet werden und wie das Ergebnis nachvollziehbar ermittelt wird.

Legt außerdem fest, wer bei Verbindungsproblemen unterstützt und wie auftretende Störungen dokumentiert werden. Ob eine konkrete Störung die Wirksamkeit eines Beschlusses berührt, lässt sich nicht pauschal mit einer technischen Statusmeldung beantworten. Bei bedeutsamen Problemen braucht es eine gesonderte Bewertung.

Ein Umlaufbeschluss ist ein anderes Verfahren

Die elektronische Versammlung ist nicht dasselbe wie das Einsammeln von E-Mails. § 32 Absatz 3 BGB regelt einen Beschluss ohne Versammlung: Nach dem gesetzlichen Ausgangspunkt müssen alle Mitglieder dem Beschluss in Textform zustimmen.

Eine Mehrheit der eingegangenen Antworten genügt dafür grundsätzlich nicht. Prüft wiederum mögliche wirksame Satzungsabweichungen. Verwechselt auch eine Terminabfrage oder unverbindliche Umfrage nicht mit diesem Beschlussverfahren.

Häufige Fragen zu elektronischen Versammlungen

Dürfen wir hybrid einladen, obwohl nicht alle im Raum sind?

Das Gesetz eröffnet die hybride Teilnahme nach § 32 Absatz 2. Prüft daneben die einberufende Zuständigkeit und eure Satzung.

Ist jede Videokonferenz automatisch eine Mitgliederversammlung?

Nein. Die Voraussetzungen der Versammlungsform, Einberufung und Rechtsausübung müssen erfüllt sein.

Reicht für einen Umlaufbeschluss eine Mehrheit per E-Mail?

Nach dem gesetzlichen Ausgangspunkt des § 32 Absatz 3 ist die Zustimmung aller Mitglieder in Textform erforderlich. Abweichende Satzungsregeln sind gesondert zu prüfen.

Geltungsbereich: Deutschland. Amtliche Quellen geprüft am 23. Oktober 2026.

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