Mitgliederversammlung verlangen: Das Minderheitenrecht im Verein
Wann Mitglieder eine Versammlung verlangen können: Quote, schriftliches Verlangen, Zweck, Gründe und der Weg zum Registergericht.

Ein wichtiges Vereinsthema wartet seit Monaten auf eine Entscheidung. Mehrere Mitglieder möchten es in einer Mitgliederversammlung beraten, doch ein Termin steht nicht fest. Für solche Situationen kennt das deutsche Vereinsrecht ein Minderheitenrecht: Unter den Voraussetzungen des § 37 BGB kann eine Gruppe von Mitgliedern die Einberufung verlangen.
Das Recht gibt dem Anliegen einen geregelten Weg. Es erlaubt der Gruppe aber nicht schon mit dem ersten Schreiben, eigenmächtig jede gewünschte Versammlung als offizielle Mitgliederversammlung durchzuführen.
Die erforderliche Mitgliederzahl prüfen
Nach § 37 Absatz 1 BGB ist die Versammlung einzuberufen, wenn der in der Satzung bestimmte Teil der Mitglieder dies verlangt. Fehlt eine solche Bestimmung, ist der gesetzliche Ausgangspunkt ein Zehntel der Mitglieder.
Prüft deshalb zunächst die Satzung und die maßgebliche Mitgliederzahl. Verwechselt die Bezugsgröße nicht mit der Zahl der Personen, die bei der letzten Versammlung anwesend waren. Eine informelle Interessentenliste sagt zudem noch nicht, ob die gesetzlich erforderliche Mitgliedergruppe das Verlangen trägt.
Zweck und Gründe benennen
§ 37 verlangt ein schriftliches Verlangen unter Angabe des Zwecks und der Gründe. Beschreibt also, welche Angelegenheit die Versammlung behandeln soll und warum die Einberufung begehrt wird.
Eine nachvollziehbare Darstellung erleichtert die weitere Bearbeitung. Benennt den Gegenstand konkret, statt nur allgemein eine „Aussprache über alles“ zu fordern. Persönliche Angriffe helfen dabei nicht. Entscheidend ist ein verständliches Anliegen, das sich als Versammlungsgegenstand bearbeiten lässt.
Die vorgeschriebene Form ernst nehmen
Die Vorschrift spricht von einem schriftlichen Verlangen. Setzt das nicht ungeprüft mit einer beliebigen Chatnachricht oder einer Umfrage gleich. Für ein tatsächlich geltend gemachtes Minderheitenrecht sollten Form, Unterzeichnung und Nachweis sorgfältig geklärt sein.
Haltet außerdem fest, wann und an wen das Verlangen übergeben wurde. Ein geordneter Nachweis dient beiden Seiten: Die Mitglieder können ihre Eingabe belegen, und die zuständigen Vereinsverantwortlichen können die Prüfung nachvollziehbar durchführen.
Was der Vorstand organisatorisch vorbereiten sollte
Prüft beim Eingang die maßgebliche Satzungsregel, die erforderliche Unterstützung, die Form sowie Zweck und Gründe. Dokumentiert die Bearbeitung und kümmert euch bei erfüllten Voraussetzungen um die ordnungsgemäße Einberufung.
Ein Minderheitenverlangen ersetzt nicht die weiteren Regeln für Einladung und Beschlussfassung. § 32 Absatz 1 BGB verlangt für einen gültigen Beschluss grundsätzlich die Bezeichnung seines Gegenstands bei der Einberufung. Auch die sonstigen Vereinsregeln bleiben für den Ablauf relevant.
Wenn dem Verlangen nicht entsprochen wird
§ 37 Absatz 2 BGB sieht eine gerichtliche Möglichkeit vor: Das zuständige Amtsgericht kann die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Einberufung ermächtigen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk des Vereinssitzes das Vereinsregister führt.
Das Gericht kann dabei Anordnungen über die Führung des Vorsitzes treffen. Bei der Einberufung muss auf die gerichtliche Ermächtigung Bezug genommen werden. Dieser gesetzliche Weg sollte von einer selbst organisierten Gesprächsrunde unterschieden werden, die nicht allein durch ihre Bezeichnung zu einer wirksam einberufenen Mitgliederversammlung wird.
Häufige Fragen zum Minderheitenrecht
Gilt immer die Zehn-Prozent-Grenze?
Nein. § 37 nennt zunächst den in der Satzung bestimmten Teil. Ein Zehntel ist der gesetzliche Ausgangspunkt, wenn eine entsprechende Satzungsbestimmung fehlt.
Reicht eine Sammlung von Likes?
Darauf solltet ihr euch nicht verlassen. Das Gesetz verlangt ein schriftliches Verlangen mit Zweck und Gründen sowie die erforderliche Unterstützung durch Mitglieder.
Dürfen die Antragstellenden bei Ablehnung sofort selbst einladen?
§ 37 Absatz 2 sieht dafür die gerichtliche Ermächtigung vor. Das bloße Stellen des Verlangens ersetzt sie nicht.
Geltungsbereich: Deutschland. Amtliche Quellen geprüft am 23. Oktober 2026.


