Vergütung & Mitarbeit

Vorstandsvergütung: Satzungsgrundlage vor der Auszahlung prüfen

Vorstandsvergütung mit Satzung, Beschluss, Steuerbehandlung und tatsächlicher Tätigkeit abstimmen, bevor eine Auszahlung freigegeben wird.

Vier Erwachsene prüfen Schriftstücke in einer Vereinsbesprechung.
KI-generiertes Symbolbild einer fiktiven Vereinssituation; keine tatsächliche Vereins- oder Kundenaufnahme.

Für die Auszahlung an ein Vorstandsmitglied reicht es nicht, dass Geld im Haushalt vorgesehen ist. Zuerst muss die vereinsrechtliche Grundlage stimmen. Anschließend werden Anspruch, steuerliche Behandlung und weitere Pflichten geprüft.

Vom gesetzlichen Ausgangspunkt ausgehen

§ 27 BGB Absatz 3 sieht grundsätzlich unentgeltliche Vorstandstätigkeit vor. § 40 BGB lässt eine abweichende Satzungsbestimmung zu. Prüft deshalb den geltenden Satzungstext, bevor ihr eine Vergütung für das Amt vereinbart.

Eine Steuerbefreiung ersetzt diese Grundlage nicht. Auch eine kleine Zahlung kann Vergütung sein; umgekehrt ist tatsächlicher Aufwendungsersatz nicht allein wegen einer Auszahlung Arbeitsentgelt.

Entscheidung und Interessenkonflikt prüfen

Klären müsst ihr, welches Organ über die konkrete Vereinbarung entscheidet und wer den Verein dabei wirksam vertritt. Bei Rechtsgeschäften mit der betroffenen Person ist § 34 BGB zu beachten. Ein von ihr selbst vorbereiteter Vertrag beantwortet diese Zuständigkeitsfragen nicht.

Beschreibt Aufgabe, Zeitraum, Betrag und etwaige Zusatzleistungen nachvollziehbar. Vermeidet rückwirkende Etiketten, die eine bereits ungeklärte Auszahlung nachträglich passend erscheinen lassen sollen.

Steuerliche Begünstigung gesondert bearbeiten

Die Ehrenamtspauschale nach § 3 EStG Nummer 26a kann unter ihren Voraussetzungen einschlägig sein. Sie bedeutet weder, dass jede Vorstandsvergütung zulässig ist, noch dass jeder beliebige Betrag steuerfrei bleibt.

Bei einer gemeinnützigen Körperschaft sind zusätzliche gemeinnützigkeitsrechtliche Grenzen und die tatsächliche Geschäftsführung zu prüfen. Eine formell vorhandene Satzungsklausel ist keine pauschale Bestätigung der Angemessenheit jeder Zahlung.

Auslagen getrennt abrechnen

Haltet tatsächliche Kosten und Vergütung für Tätigkeit auseinander. Für Aufwendungsersatz ist insbesondere § 670 BGB im jeweils anwendbaren rechtlichen Zusammenhang relevant. Belege und Vereinbarungen sollten erkennen lassen, welche Art von Zahlung gemeint ist.

Reicht der Ehrenamtsfreibetrag als Satzungsgrundlage?

Nein. Die steuerliche Befreiung und die vereinsrechtliche Zulässigkeit der Vergütung sind getrennte Prüfungen.

Geltungsbereich: Deutschland. Amtliche und weitere Primärquellen geprüft am 23. Oktober 2026. Arbeitsschritte und ausdrücklich bezeichnete Beispiele sind eigene redaktionelle Vorschläge.

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